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Förderrichtlinie für Wohneigentum in der Gemeinde Wilstedt

Sie können folgenden Text als PDF downloaden:

1. Förderziel

Es ist erklärtes Ziel der Gemeinde Wilstedt, junge Familien mit Kindern dabei zu unterstützen und sie dazu anzuregen, ihren Wohnsitz in Wilstedt zu nehmen.

Die Gemeinde Wilstedt kann daher im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel nach dieser Richtlinie Preisnachlässe beim Grunderwerb gemeindeeigener Grundstücke, die mit einem Wohnhaus bebaut werden sollen, einräumen.

II. Förderobjekte

Gefördert wird der Erwerb eines in der Gemeinde Wilstedt gelegenen gemeindeeigenen Grundstückes, dass mit einem zu eigenen Wohnzwecken zu nutzenden Wohnhaus bebaut werden soll durch die Gewährung eines Preisnachlasses.

III. Begünstigter Personenkreis

1. Personensorgeberechtigte (Alleinerziehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften) die mit ihren Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nach dem lnkrafttreten dieser Richtlinie erstmals ihren Hauptwohnsitz in Wilstedt begründen oder bereits ihren Wohnsitz in Wilstedt haben, erhalten auf Antrag einen Preisnachlass für den Erwerb eines unbebauten gemeindeeigenen Grundstückes, das mit einem zu eigenen Wohnzwecken zu nutzenden Wohnhaus bebaut werden soll.

Die Anspruchsberechtigung auf einen Zuschuss beim Erwerb eines unbebauten Grundstückes entsteht, sobald der Eigentümer das Haus mit seiner Familie tatsächlich bewohnt. Als Nachweise sind die Originalurkunde des Kaufuertrages und eine Meldebescheinigung vorzulegen.

IV. Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die zu versteuernden Jahreseinkünfte folgende Grenzen nicht überschreiten:

- 50.000,- Euro für Alleinerziehende

- 100.000,- Euro für Ehepaare, eheähnliche Gemeinschaften, Lebenspartnerschaften

V. Preisnachlass beim Erwerb gemeindeeigener Grundstücke

Der Preisnachlass beträgt 2.000,- Euro je Kind bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Der Preisnachlass wird für maximal 2 Kinder auf Antrag gewährt. Für Kinder die innerhalb von 5 Jahren nach Kaufvertragsunterzeichnung geboren werden, kann der Preisnachlass nachträglich beantragt werden.

Der höchstmögliche Preisnachlass beträgt 4.000,- Euro.

VI. Rückzahlungspflichten/Sicherungsansprüche

Bei einem Verkauf der Immobilie und/oder einem Wegzug aus Wilstedt

- innerhalb von 5 Jahren nach Einzug in die lmmobilie müssen 75%

- innerhalb von 10 Jahren nach Einzug in die lmmobilie müssen 50%

des Preisnachlasses zurückgezahlt werden.

Der Rückzahlungsanspruch für den Preisnachlass ist durch vertragliche Vereinbarung und dingliche Eintragung im Grundbuch abzusichern.

VII. Allgemeine Bestimmungen/Schlussbestimmungen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Preisnachlass, da dies eine freiwillige Leistung der Gemeinde Wilstedt ist. Insbesondere ist Voraussetzung, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt. Förderfähig sind ausschließlich natürliche Personen. Gefördert werden nur Vorhaben, die dauerhaft als Wohnraum zu nutzen sind.

Die Antragstellung erfolgt formlos, schriftlich mit den notwendigen Nachweisen bei der Gemeinde Wilstedt. Die Vorlage ergänzender Unterlagen behält sich die Gemeinde Wilstedt vor. In dem Antrag ist anzugeben, welche Person Zahlungsempfänger sein soll. Diese Bestimmung des Zahlungsempfängers kann bei mehreren Antragsberechtigten nur einvernehmlich getroffen und geändert werden. Ansprüche gegen die Gemeinde Wilstedt können daraus nicht abgeleitet werden.

Der Verkauf von Grundstücken, deren Erwerb auf der Grundlage dieser Richtlinie gefördert wurde, ist innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach dem Einzug in die Immobilie der Gemeinde Wilstedt anzuzeigen.

Diese Richtlinie tritt am 01. Juni 2015 in Kraft.

Wilstedt, den 12. Mai 2015

Bürgermeister

(T. Riedesel)

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